Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schwendner Metall GmbH - Nürnberg

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Lieferungen und
Leistungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird
ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen,
insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Angebot und Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verladung ab
Werk oder Lager, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie aller sonstigen Kosten, wie
Verpackung, Frachten. Zölle, Versicherungsprämien etc., die zu Lasten des Käufers gehen.

2.2 Bei Verkaufen in fremder Währung sind wir berechtigt, den Besteller mit einem eventuellen
Kursverlust zu belasten, der sich ab Zustandekommen des Vertrages bis zum Eingang der
Zahlung ergibt.

2.3 Unsere Waren erhalten eine Transportverpackung, die einer Mindestanforderung an Stabilität
Rechnung trägt. Wir beteiligen uns nicht an den Kosten für die Entsorgung. Sofern wir zur
Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Verpackungsordnung verpflichtet sind, hat die
Rücksendung an uns kostenfrei zu erfolgen Bei berechneter Verpackung schreiben wir bei
fracht- und spesenfreier Rücksendung 2/3 des berechneten Verpackungswertes gut.

3. Liefertristen und -termine

3.1 Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Klärung aller technischen- und kaufmännischen Einzel heitert
sowie Vorlage der eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Etwaige vom Besteller
innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes
unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Verzögerungen bei der Rücksendung
von Genehmigungszeichnungen hemmen die Lieferfrist.

3.2 Teillieferungen sind zulässig.

3.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Als unvorhergesehenes
Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige
hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen,
unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial. Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige
Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich
erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne Gewährung
von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer
angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

3.4 Geraten wir in Verzug, so hat der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Wird auch innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist
der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten die bis zum Ablauf
der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den
Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht
dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden, in Form von grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen
Schaden, höchsten jedoch 5% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung
oder Leistung.
Diese Einschränkung gilt jedoch dann nicht, insofern wir in den Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit zwingend hatten. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4. Zahlungen

4.1 Alle Zahlungen sind netto frei angegebener Zahlungsstelle zu leisten.

4.2 Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Skontoabzuge bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

4.3 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens
jedoch 4 % über dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der
Europäischen Zentralbank (LRG-Satz), berechnet, die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des
Kunden sind nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche entweder von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa angenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt,
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen und bei Nichtleistung der
Vorauszahlung, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wir können
weiterhin die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und
deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf
Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gemäß Ziffer 5.5 zu widerrufen.
Ferner sind wir in diesen Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den
Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen
Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten
bestmöglich zu verwerten.

4.6 Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Besteller
zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund,
gegen uns zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung, von der anderen
Seite Zahlungen in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind.
Gegebenenfalls beziehen sich die Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen
verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer
Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

4.7 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als es aus demselben
Vertragsverhältnis fußt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlung für besonders bezeichnete
Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur
Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das
Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen,
bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

5.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB ohne uns
zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht uns das
Miteigentumsrecht an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so übertragt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Hiernach entstehende Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

5.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4 - 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so
erfolgt die Abtretung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß
Ziffer 2 haben, erfolgt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile gemäß
Ziffer 2.

5.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen
Widerruf einzuziehen.
Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 4.5 genannten Fällen Gebrauch machen,
insbesondere wenn der Abnehmer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Banken - ist der
Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen hat der
Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt zu geben, die Käufer sofort von
der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte
auszuhändigen.

5.6 Zahlt der Abnehmer des Bestellers mit Scheck, so geht das Eigentum daran auf uns über, sobald der
Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus zustehenden Rechte
hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe der Papiere wild dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns
verwahrt oder, falls er nicht unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte
hiermit im Voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich an
uns abliefern.

5.7 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn
dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt,
wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt

5.8 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte, hat uns der Besteller unverzüglich zu
informieren.

5.9 Übersteigt der Wert der bestellenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20
v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.

6. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der
Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder
Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert
sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen,
anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Bestellers zu lagern und entsprechend zu berechnen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen
Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen, die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich oder fernmündlich zu rügen, nicht offenkundige Mängel innerhalb
von 2 Wochen nach Kenntnis.

7.2 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge gilt der Anspruch des Bestellers auf Nachbesserung
mangelhafter Teile. Stattdessen sind wir auch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des
Bestellers nach unserer Wahl berechtigt Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Minderwert zu ersetzen.
Der Besteller hat uns für die Durchführung der Nachbesserung eine angemessene Frist einzuräumen und
uns mindestens 2 Nachbesserungsversuche einzuräumen.

7.3 Kommen wir unserer Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl
oder leisten wir nicht anderweitig gemäß Ziffer 7.2 Gewähr, so steht dem Besteller das Recht auf
Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Vertrages zu.

7.4 Gibt uns der Besteller nicht unverzüglich Gelegenheit, die geltend gemachten Mängel zu überprüfen, so
entfallen die Mangelansprüche des Bestellers.

7.5 Andere oder weitergehende Gew.hrleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Ansprüche aus Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Beim Fehlen zugesicherter Eigenschalten können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht
werden, als der Besteller durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert
werden sollte.

7.6 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt insofern nicht, als die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht, insbesondere gilt sie dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß der §§ 463.400 Abs. 2
BGB geltend macht.

8. Haftung

8.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche
Vertragspflicht verletzten.

8.2 Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat
genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

9. Haftung

9.1 Erfüllungsort ist Nürnberg. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist Nürnberg bei
sachlicher Zuständigkeit der Landgerichte Nürnberg. Wir können den Besteller auch an seinem
Gerichtsstand verklagen.

9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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